§ 2 ZLZV 2005 Begriffsbestimmungen

ZLZV 2005 - Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:

  1. 1.Ziffer einsAnhang 16: Anhang 16, Band I, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.Anhang 16: Anhang 16, Band römisch eins, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, idgF.
  2. 2.Ziffer 2Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
  3. 3.Ziffer 3STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
  4. 4.Ziffer 4Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 31.12.9999
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