§ 2 ZLZV 2005 Begriffsbestimmungen

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2022 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:

  1. 1.Ziffer einsAnhang 16: Anhang 16, Band I, 3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 8Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.Anhang 16: Anhang 16, Band römisch eins, 3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 8Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, idgF.
  2. 2.Ziffer 2Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
  3. 3.Ziffer 3STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
  4. 4.Ziffer 4Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.

Stand vor dem 14.10.2022

In Kraft vom 15.12.2005 bis 14.10.2022

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:

  1. 1.Ziffer einsAnhang 16: Anhang 16, Band I, 3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 8Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.Anhang 16: Anhang 16, Band römisch eins, 3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 8Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, idgF.
  2. 2.Ziffer 2Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
  3. 3.Ziffer 3STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
  4. 4.Ziffer 4Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.

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