§ 8 ÖAeCVO Organisation

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2006 bis 31.12.9999
Organisation

§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 8, (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie zur Genehmigung vorzulegen.Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 19.01.2006

In Kraft vom 26.05.1994 bis 19.01.2006
Organisation

§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 8, (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie zur Genehmigung vorzulegen.Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie zur Genehmigung vorzulegen.

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