§ 8 ÖAeCVO Organisation

ÖAeCVO - ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
In Kraft seit 20.01.2006 bis 31.12.9999
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