Gesamte Rechtsvorschrift ÖAeCVO

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

ÖAeCVO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 ÖAeCVO


  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:
    1. 1.Ziffer einsAusstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG),Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (Paragraph eins, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (Paragraph 43, Luftfahrtgesetz – LFG),
    2. 2.Ziffer 2Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Ziffer eins, genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß Paragraph eins b, ZLPV 2006,
    3. 3.Ziffer 3Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG),Anerkennung ausländischer Scheine für die in Ziffer eins, genannten Kategorien (Paragraph 40, LFG),
    4. 4.Ziffer 4Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Ziffer eins, genannten Kategorien (Paragraph 9, ZLPV 2006),
    5. 5.Ziffer 5Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer eins, genannten Kategorien (Paragraph 11, ZLPV 2006),
    6. 6.Ziffer 6Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 1 genannten Kategorien,Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer eins, genannten Kategorien,
    7. 7.Ziffer 7Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 1 und 6 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffer eins und 6 genannten Kategorien (Paragraphen 37 und 38 LFG),
    8. 8.Ziffer 8Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (Paragraph 47, LFG) und Widerruf der Genehmigung (Paragraph 48, LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
    9. 9.Ziffer 9Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 16, LFG),
    10. 10.Ziffer 10Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 – ZLZV 2005),Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 68, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, – ZLZV 2005),
    11. 11.Ziffer 11Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (Paragraph 69, ZLLV 2010),
    12. 12.Ziffer 12Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 Absatz 2, LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
    13. 13.Ziffer 13Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (Paragraph 70, ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
    14. 14.Ziffer 14Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, in der jeweils geltenden Fassung (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, in der jeweils geltenden Fassung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
    15. 15.Ziffer 15Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
    16. 16.Ziffer 16Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraphen 72, ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,
    17. 17.Ziffer 17Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Paragraph 76, ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 79, ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,
    18. 18.Ziffer 18Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Abs. 4 LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 141, Absatz 4, LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
    19. 19.Ziffer 19Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (§ 24c Abs. 3 LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 5 LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (§ 24h LFG),Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (Paragraph 24 c, Absatz 3, LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (Paragraph 24 h, LFG),
    20. 20.Ziffer 20Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) für die Austro Control GmbH.Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) für die Austro Control GmbH.
    Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die luftfahrtüblichen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage des Österreichischen Aero Clubs allgemein zugänglich und dauerhaft zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 11, 14 und 15 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.Durch die Übertragung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, 14 und 15 werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, bzw. Paragraph 69, Absatz 2, ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3,Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Von der Übertragung in Abs. 1 in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge oder Ultraleichtpiloten sind Hubschrauber und Luftschiffe samt den entsprechenden Berechtigungen für Piloten ausgenommen.Von der Übertragung in Absatz eins, in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge oder Ultraleichtpiloten sind Hubschrauber und Luftschiffe samt den entsprechenden Berechtigungen für Piloten ausgenommen.

§ 2 ÖAeCVO


  1. (1)Absatz eins,Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Bei Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.Alle Eintragungen in das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

§ 3 ÖAeCVO Oberbehörde


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 4 ÖAeCVO Aufsicht


  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß Paragraph eins, übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.Wenn eine Beschwerde gemäß Absatz 2, ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

§ 5 ÖAeCVO


Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

§ 6 ÖAeCVO Versicherung


  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.Die Höhe der in Absatz eins, genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

§ 7 ÖAeCVO Gebühren


  1. (1)Absatz eins,Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 8 ÖAeCVO Organisation


  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8a ÖAeCVO Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 9 ÖAeCVO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph eins, tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1996, tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2003, treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.
  6. (6)Absatz 6,§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 8,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, bezüglich Segelflieger sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2006, treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2010, treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2012, tritt mit 15. September 2012 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,§ 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift zu § 3, § 3 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 8 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2020 tritt mit 15. September 2020 in KraftParagraph eins, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2020, tritt mit 15. September 2020 in Kraft

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten