Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:
1.Ziffer einsAusstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG),Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (Paragraph eins, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (Paragraph 43, Luftfahrtgesetz – LFG),
2.Ziffer 2Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Ziffer eins, genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß Paragraph eins b, ZLPV 2006,
3.Ziffer 3Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG),Anerkennung ausländischer Scheine für die in Ziffer eins, genannten Kategorien (Paragraph 40, LFG),
4.Ziffer 4Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Ziffer eins, genannten Kategorien (Paragraph 9, ZLPV 2006),
5.Ziffer 5Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer eins, genannten Kategorien (Paragraph 11, ZLPV 2006),
6.Ziffer 6Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 1 genannten Kategorien,Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer eins, genannten Kategorien,
7.Ziffer 7Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 1 und 6 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffer eins und 6 genannten Kategorien (Paragraphen 37 und 38 LFG),
8.Ziffer 8Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (Paragraph 47, LFG) und Widerruf der Genehmigung (Paragraph 48, LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
9.Ziffer 9Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 16, LFG),
10.Ziffer 10Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 – ZLZV 2005),Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 68, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, – ZLZV 2005),
11.Ziffer 11Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (Paragraph 69, ZLLV 2010),
12.Ziffer 12Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 Absatz 2, LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
13.Ziffer 13Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (Paragraph 70, ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
14.Ziffer 14Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, in der jeweils geltenden Fassung (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, in der jeweils geltenden Fassung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
15.Ziffer 15Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
16.Ziffer 16Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraphen 72, ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,
17.Ziffer 17Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Paragraph 76, ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 79, ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,
18.Ziffer 18Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Abs. 4 LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 141, Absatz 4, LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
19.Ziffer 19Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (§ 24c Abs. 3 LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 5 LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (§ 24h LFG),Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (Paragraph 24 c, Absatz 3, LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (Paragraph 24 h, LFG),
20.Ziffer 20Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) für die Austro Control GmbH.Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) für die Austro Control GmbH.
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die luftfahrtüblichen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage des Österreichischen Aero Clubs allgemein zugänglich und dauerhaft zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 11, 14 und 15 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.Durch die Übertragung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, 14 und 15 werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, bzw. Paragraph 69, Absatz 2, ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3)Absatz 3,Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.
(4)Absatz 4,Von der Übertragung in Abs. 1 in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge oder Ultraleichtpiloten sind Hubschrauber und Luftschiffe samt den entsprechenden Berechtigungen für Piloten ausgenommen.Von der Übertragung in Absatz eins, in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge oder Ultraleichtpiloten sind Hubschrauber und Luftschiffe samt den entsprechenden Berechtigungen für Piloten ausgenommen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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