§ 2 ÖAeCVO

ÖAeCVO - ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Bei Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.Alle Eintragungen in das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.
In Kraft seit 12.12.2015 bis 31.12.9999
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