§ 5 ÖAeCVO

ÖAeCVO - ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

In Kraft seit 20.01.2006 bis 31.12.9999
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