§ 5 ÖAeCVO

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2006 bis 31.12.9999

§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren. Paragraph 5, Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

Stand vor dem 19.01.2006

In Kraft vom 26.05.1994 bis 19.01.2006

§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren. Paragraph 5, Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

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