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§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren. Paragraph 5, Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren. Paragraph 5, Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.