§ 48 LFG Widerruf der Genehmigung

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

der Ausbildungsbetrieb gemäß § 47 untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder

2.

der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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