§ 56 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

 

Militärluftfahrt-Personalausweis

§ 56. (1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet werden, wer einen Militärluftfahrerschein besitzt. Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen, für welche sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 53 ein Militärluftfahrt-Personalausweis erforderlich ist.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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