§ 59 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2026
§ 59.Paragraph 59,

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und die ganz oder zum überwiegenden Teil für die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und die ganz oder zum überwiegenden Teil für die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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