Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2026
(1)Absatz eins,Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung errichtet werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung).
(2)Absatz 2,Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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