§ 69 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben
    1. 1.Ziffer einsdie Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),die Art des geplanten Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
    2. 2.Ziffer 2die geplanten Bodeneinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
    4. 4.Ziffer 4die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter,
    5. 5.Ziffer 5die geplanten Betriebszeiten,
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan),
    7. 7.Ziffer 7eine planliche Darstellung der Zivilflugplatzgrenzen und der projektierten Bodeneinrichtungen sowie Angabe sämtlicher betroffener Grundstücke unter Anführung des Eigentümers/der Eigentümerin und unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, und
    8. 8.Ziffer 8eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (§§ 35 ff der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972 – ZFV) oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (§ 88) samt den voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (§ 96b) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (Paragraphen 35, ff der Zivilflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972, – ZFV) oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (Paragraph 88,) samt den voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (Paragraph 96 b,) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Abs. 1 zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Unterlagen gemäß Abs.1 und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.Die Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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