§ 77 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Widerruf der ZivilflugplatzBewilligung

§ 77.

(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b)

der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder

c)

die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder

d)

der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

e)

der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, oder

f)

gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist.

(2) Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß § 68 Abs. 1 erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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