Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen oder einzuschränken, wennDie Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu widerrufen oder einzuschränken, wenn
1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
2.Ziffer 2der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat oderder Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat oder
3.Ziffer 3die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist oder
4.Ziffer 4der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat oder
5.Ziffer 5der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden oderder Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden oder
6.Ziffer 6gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist odergegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist oder
7.Ziffer 7die mit der Zivilflugplatz-Bewilligung bestimmte Fläche (§ 58 Abs. 1) nicht oder nicht mehr für den Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der Widerruf auf den nicht mehr erforderlichen Teil der Fläche zu beschränken. Im Fall einer Zustimmung gemäß § 60a darf der Widerruf nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt wird, dass die sonstige ortsfeste Einrichtung nicht mehr genutzt wird.die mit der Zivilflugplatz-Bewilligung bestimmte Fläche (Paragraph 58, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr für den Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der Widerruf auf den nicht mehr erforderlichen Teil der Fläche zu beschränken. Im Fall einer Zustimmung gemäß Paragraph 60 a, darf der Widerruf nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt wird, dass die sonstige ortsfeste Einrichtung nicht mehr genutzt wird.
(2)Absatz 2,Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß § 68 Abs. 1 erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch für den beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Vorhaben, die Flughäfen (§ 64) betreffen und für die eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß Paragraph 68, Absatz eins, erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch für den beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Vorhaben, die Flughäfen (Paragraph 64,) betreffen und für die eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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