§ 79 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

 

Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 79. (1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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