§ 79 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters oder der Zivilflugplatzhalterin zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 erfüllt werden und das Vorhaben dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht und dem diesbezüglichen Stand der Technik entspricht.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters oder der Zivilflugplatzhalterin zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, erfüllt werden und das Vorhaben dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht und dem diesbezüglichen Stand der Technik entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß § 78 Abs. 1 zuständige Behörde kann Bodeneinrichtungen jederzeit auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Den befugten Organen der Behörde sind vom dinglich Berechtigten zu diesem Zweck Zutritt zu allen Teilen einer Bodeneinrichtung zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der zivilen Bodeneinrichtung von der zuständigen Behörde oder dem befugten Organ bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.Die gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zuständige Behörde kann Bodeneinrichtungen jederzeit auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Den befugten Organen der Behörde sind vom dinglich Berechtigten zu diesem Zweck Zutritt zu allen Teilen einer Bodeneinrichtung zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der zivilen Bodeneinrichtung von der zuständigen Behörde oder dem befugten Organ bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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