§ 59 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999

Bodeneinrichtungen

§ 59.Paragraph 59,

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzungdie ganz oder zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzesdie geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig istsind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzungdie ganz oder zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzesdie geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig istsind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.08.2026

Bodeneinrichtungen

§ 59.Paragraph 59,

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzungdie ganz oder zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzesdie geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig istsind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzungdie ganz oder zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzesdie geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig istsind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.

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