§ 54 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Militärluftfahrer

§ 54.

Militärluftfahrer ist, wer ein österreichisches Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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