§ 56 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Militärluftfahrt-Personalausweis

Militärluftfahrt-Personalausweis

§ 56. (1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet werden, wer einen vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellten Militärluftfahrerschein besitzt. Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen, für welche sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 53 ein vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellter Militärluftfahrt-Personalausweis erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2008
Militärluftfahrt-Personalausweis

Militärluftfahrt-Personalausweis

§ 56. (1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet werden, wer einen vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellten Militärluftfahrerschein besitzt. Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen, für welche sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 53 ein vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellter Militärluftfahrt-Personalausweis erforderlich ist.

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