Art. 10 BFG 2006

Bundesfinanzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408, 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera ader bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/10646, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/12018, 1/14018, 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14186, 1/14188, 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/15728, 1/17038, 1/20037, 1/20058, 1/20068, 1/30018, 1/40018, 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/51838, 1/51846, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54846, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/63156, 1/63665, 1/63666, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65326, 1/65376, 1/65378 und 1/65388 sowie
    2. b)Litera bder bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14038 (für laufenden klinischen Mehraufwand), 1/14048 (für klinischen Mehraufwand und VAMED), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/14178 (Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (CeMM)), 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/63158 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) sowie
    3. c)Litera cder bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. gemäß Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2006 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
  3. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2006 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 5071, 6054, 6055, 6056, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2006 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 5071, 6054, 6055, 6056, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408, 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera ader bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/10646, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/12018, 1/14018, 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14186, 1/14188, 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/15728, 1/17038, 1/20037, 1/20058, 1/20068, 1/30018, 1/40018, 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/51838, 1/51846, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54846, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/63156, 1/63665, 1/63666, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65326, 1/65376, 1/65378 und 1/65388 sowie
    2. b)Litera bder bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14038 (für laufenden klinischen Mehraufwand), 1/14048 (für klinischen Mehraufwand und VAMED), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/14178 (Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (CeMM)), 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/63158 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) sowie
    3. c)Litera cder bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. gemäß Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2006 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
  3. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2006 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 5071, 6054, 6055, 6056, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2006 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 5071, 6054, 6055, 6056, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).

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