§ 22 FlUVO Untersuchung von Fischereierzeugnissen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges II zu dieser Verordnung einzuhalten.Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges römisch zwei zu dieser Verordnung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.Die Kontrolle nach Absatz eins, ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges II zu dieser Verordnung einzuhalten.Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges römisch zwei zu dieser Verordnung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.Die Kontrolle nach Absatz eins, ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

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