§ 2 B-VEXAT Anwendung von Bestimmungen der VEXAT

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004BGBl. II Nr. 186/2015, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
    2. 2.Ziffer 2im § 2 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 9 B-BSG)“ undim Paragraph 2, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 9, B-BSG)“ und
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
    tritt.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Stand vor dem 26.04.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 26.04.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004BGBl. II Nr. 186/2015, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
    2. 2.Ziffer 2im § 2 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 9 B-BSG)“ undim Paragraph 2, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 9, B-BSG)“ und
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
    tritt.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

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