§ 24 FlUVO Kennzeichnung

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 8, auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 8, auszustellen.

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