Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 8, auszustellen.
In Kraft seit 14.03.2006 bis 31.12.9999
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