Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
(1)Absatz eins,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 14.03.2006 bis 31.12.9999
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