Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
1.Ziffer einszumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch zwei gegeben ist;
2.Ziffer 2sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
3.Ziffer 3den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, verboten ist;
4.Ziffer 4andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang römisch zwei genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
(2)Absatz 2,Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
(3)Absatz 3,Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß Paragraph 17, zu beseitigen.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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