Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.
Tauglich nach Brauchbarmachung ist
Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.
Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft: Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft:
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:
Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper | 120 | 10 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
Organe, Darm | 150 | 40 | |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 300 |
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Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper | 100 | 20 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
Organe, Darm | 90 | 10 | |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 220 |
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Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper | 80 | 15 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
Organe, Darm | 80 | 10 | |
15 | |||
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 180 |
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Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Kopf, Körper, Organe, Darm | 30 | 5 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 50 |
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Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
Schlachtkörper | 25 | 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
Innereien, Darm | 25 | 5 5 | |
Probenahme Trichinen | 2 | 2 | Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Reinigung und Desinfektion | 10 |
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Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
Insgesamt | 72 |
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Tätigkeit | Zeit in Sekunden |
Schlachtkörper | 2,5 |
Reinigung und Desinfektion | 0,5 |
Insgesamt | 3 |
Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.
Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß Paragraph 7, Absatz 4, hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Tiergattung | GVE |
Rinder bis 6 Wochen | 0.15 |
Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate | 0.4 |
Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre | 0.6 |
Rinder über 2 Jahre | 1.0 |
Einhufer bis 1 Jahr | 0.5 |
Einhufer über 1 Jahr | 1.0 |
Ferkel unter 15 kg LM | 0.05 |
Ferkel über 15 kg bis 30 kg LM | 0.07 |
Mastschweine über 30 kg LM bis160 kg LM | 0.15 |
Schlachtschweine über 160 kg LM | 0.3 |
Schafe und Ziegen unter 6 Monate | 0.07 |
Schafe und Ziegen über 6 Monate | 0.15 |
(Farm-)Rotwild bis 6 Monate | 0.07 |
(Farm-)Rotwild 6 Monate bis 1 Jahr | 0.15 |
(Farm-)Rotwild ab 1Jahr | 0.25 |
Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas bis 1 Jahr | 0.07 |
Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas über 1 Jahr | 0.15 |
Mastkaninchen | 0.0025 |
1.
Haut | stumpfe Farbe *1) undurchsichtiger Schleim |
Augen | in der Mitte eingesunken *1) milchige Hornhaut; graue Pupille |
Kiemen | gelblich *1) milchiger Schleim |
2.
Muskelfleisch (beim Schnitt in die Leibeshöhle) | undurchsichtig *1) |
Färbung entlang der Mittelgräte | rot *1) |
Organe | Nieren und Reste anderer Organe und Blut bräunlich *1) |
1.
Muskelfleisch | weich *1) Schuppen lösen sich leicht von der Haut; Oberfläche ziemlich rauh, grießartig |
2.
Mittelgräte | leicht ablösbar *1) |
Peritoneum | leicht ablösbar *1) |
Geruch: Haut, Kiemen, Leibeshöhlen | faulig *1) |
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*1) oder im Stadium weiter fortgeschrittener Veränderung