Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Art. 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat gemäß Artikel 48 und Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang römisch neun der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(4)Absatz 4,Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze auf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm zueinander aufzuweisen.
(5)Absatz 5,Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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