Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.
In Kraft seit 14.03.2006 bis 31.12.9999
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