§ 5 FlUVO Verfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren

FlUVO - Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

In Kraft seit 14.03.2006 bis 31.12.9999
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