§ 7 FlUVO Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung

FlUVO - Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges I zu dieser Verordnung.Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625.Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Artikel 18, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625.
  3. (3)Absatz 3,Amtliche Fachassistenten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzt werden, haben diese Tätigkeit unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu verrichten, wobei ein amtlicher Tierarzt nicht mehr als einen auszubildenden Fachassistenten beaufsichtigen darf.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, in denen mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Abs. 6 alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, in denen mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Absatz 6, alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.
  5. (5)Absatz 5,Für die Berechnung der Großvieheinheiten im Sinne des Abs. 4 sind die Werte von Anhang Ia heranzuziehen.Für die Berechnung der Großvieheinheiten im Sinne des Absatz 4, sind die Werte von Anhang römisch eins a heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6,In Betrieben, wo mehrere Untersuchungsorgane gleichzeitig tätig sind, sind im Rahmen der Diensteinteilung Untersuchungsteams unter Leitung eines dienstführenden amtlichen Tierarztes zu bilden. Weiters ist vom Landeshauptmann ein für den Betrieb hauptverantwortlicher amtlicher Tierarzt, der für die Organisation des ordnungsgemäßen Ablaufes der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der vorgeschriebenen Kontrollen im Betrieb verantwortlich ist, und ein Stellvertreter zu bestellen.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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