§ 14 FlUVO Kennzeichnung

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Art. 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat gemäß Artikel 48 und Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang IX der Richtlinie 2002Delegierten Verordnung (EU) 2020/99/EG687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang römisch neun der Richtlinie 2002Delegierten Verordnung (EU) 2020/99/EG687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
  4. (4)Absatz 4,Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollenauf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm aufweisenzueinander aufzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 23.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Art. 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat gemäß Artikel 48 und Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang IX der Richtlinie 2002Delegierten Verordnung (EU) 2020/99/EG687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang römisch neun der Richtlinie 2002Delegierten Verordnung (EU) 2020/99/EG687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
  4. (4)Absatz 4,Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollenauf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm aufweisenzueinander aufzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.

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