§ 5 AP-VO In-Kraft-Treten

Anlage zum Prüfungsbericht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
  2. (2)Absatz 2,Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei istBeinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, weiterhin anzuwenden. Dabei ist
    1. 1.Ziffer einsTeil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,Teil römisch eins Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.1.,
    2. 2.Ziffer 2Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,Teil römisch eins Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.2.,
    3. 3.Ziffer 3Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,Teil römisch eins Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.3.,
    4. 4.Ziffer 4Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,Teil römisch eins Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.4.,
    5. 5.Ziffer 5Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,Teil römisch eins Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.5.,
    6. 6.Ziffer 6Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,Teil römisch eins Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.6.,
    7. 7.Ziffer 7Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.Teil römisch eins Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.7. und 8. Teil römisch eins Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.8.

zu beantworten.

  1. (3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.Absatz 2, ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. Paragraph 2,, Paragraph 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, anzuwenden.
  2. (4)Absatz 4,§ 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 4, letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
  3. (5)Absatz 5,Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.Die Anlage mit Ausnahme von Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
  4. (6)Absatz 6,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2008, tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
  5. (7)Absatz 7,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2009, tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
  6. (8)Absatz 8,§ 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  7. (9)Absatz 9,§ 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  8. (910)Absatz 910,§ 3 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010BGBl. II Nr. 344/2011 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.Paragraph 3 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298344 aus 20102011, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.
  9. (1011)Absatz 1011,Die § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011BGBl. II Nr. 239/2014 istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112014 enden.DieParagraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344239 aus 20112014, istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112014 enden.
  10. (1112)Absatz 1112,§ 1 Abs. 1, § 3 sowie die Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014BGBl. II Nr. 343/2015 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20142015 enden.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239343 aus 20142015, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20142015 enden.
  11. (1213)Absatz 1213,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34395 aus 20152017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.
  12. (1314)Absatz 1314,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95196 aus 20172018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.
  13. (1415)Absatz 1415,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182019 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196306 aus 20182019, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182019 enden.
  14. (1516)Absatz 1516,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20192021 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306413 aus 20192021, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20192021 enden.
  15. (1617)Absatz 1617,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021BGBl. II Nr. 380/2022 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20212022 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413380 aus 20212022, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20212022 enden.
  16. (1718)Absatz 1718,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2022BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20222026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380143 aus 20222026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20222026 enden.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 14.10.2022 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
  2. (2)Absatz 2,Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei istBeinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, weiterhin anzuwenden. Dabei ist
    1. 1.Ziffer einsTeil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,Teil römisch eins Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.1.,
    2. 2.Ziffer 2Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,Teil römisch eins Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.2.,
    3. 3.Ziffer 3Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,Teil römisch eins Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.3.,
    4. 4.Ziffer 4Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,Teil römisch eins Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.4.,
    5. 5.Ziffer 5Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,Teil römisch eins Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.5.,
    6. 6.Ziffer 6Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,Teil römisch eins Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.6.,
    7. 7.Ziffer 7Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.Teil römisch eins Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.7. und 8. Teil römisch eins Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.8.

zu beantworten.

  1. (3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.Absatz 2, ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. Paragraph 2,, Paragraph 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, anzuwenden.
  2. (4)Absatz 4,§ 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 4, letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
  3. (5)Absatz 5,Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.Die Anlage mit Ausnahme von Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
  4. (6)Absatz 6,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2008, tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
  5. (7)Absatz 7,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2009, tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
  6. (8)Absatz 8,§ 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  7. (9)Absatz 9,§ 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  8. (910)Absatz 910,§ 3 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010BGBl. II Nr. 344/2011 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.Paragraph 3 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298344 aus 20102011, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.
  9. (1011)Absatz 1011,Die § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011BGBl. II Nr. 239/2014 istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112014 enden.DieParagraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344239 aus 20112014, istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112014 enden.
  10. (1112)Absatz 1112,§ 1 Abs. 1, § 3 sowie die Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014BGBl. II Nr. 343/2015 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20142015 enden.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239343 aus 20142015, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20142015 enden.
  11. (1213)Absatz 1213,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34395 aus 20152017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.
  12. (1314)Absatz 1314,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95196 aus 20172018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.
  13. (1415)Absatz 1415,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182019 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196306 aus 20182019, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182019 enden.
  14. (1516)Absatz 1516,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20192021 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306413 aus 20192021, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20192021 enden.
  15. (1617)Absatz 1617,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021BGBl. II Nr. 380/2022 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20212022 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413380 aus 20212022, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20212022 enden.
  16. (1718)Absatz 1718,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2022BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20222026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380143 aus 20222026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20222026 enden.

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