§ 4 AP-VO Übermittlungsfrist

AP-VO - Anlage zum Prüfungsbericht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 4 a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen.

In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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