Gesamte Rechtsvorschrift AP-VO

Anlage zum Prüfungsbericht

AP-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AP-VO


Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, 4 a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.

§ 2 AP-VO (weggefallen)


§ 2 AP-VO seit 31.10.2007 weggefallen.

§ 3 AP-VO Darstellung


  1. (1)Absatz eins,Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

§ 4 AP-VO Übermittlungsfrist


Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 4 a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen.

§ 5 AP-VO In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
  2. (2)Absatz 2,Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei istBeinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, weiterhin anzuwenden. Dabei ist
    1. 1.Ziffer einsTeil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,Teil römisch eins Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.1.,
    2. 2.Ziffer 2Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,Teil römisch eins Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.2.,
    3. 3.Ziffer 3Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,Teil römisch eins Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.3.,
    4. 4.Ziffer 4Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,Teil römisch eins Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.4.,
    5. 5.Ziffer 5Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,Teil römisch eins Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.5.,
    6. 6.Ziffer 6Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,Teil römisch eins Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.6.,
    7. 7.Ziffer 7Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.Teil römisch eins Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.7. und 8. Teil römisch eins Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil römisch eins Punkt 9.8.

zu beantworten.

  1. (3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.Absatz 2, ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. Paragraph 2,, Paragraph 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, anzuwenden.
  2. (4)Absatz 4,§ 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 4, letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
  3. (5)Absatz 5,Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.Die Anlage mit Ausnahme von Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
  4. (6)Absatz 6,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2008, tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
  5. (7)Absatz 7,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2009, tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
  6. (8)Absatz 8,§ 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  7. (9)Absatz 9,§ 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  8. (10)Absatz 10,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2011, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
  9. (11)Absatz 11,§ 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2014, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
  10. (12)Absatz 12,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2015, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
  11. (13)Absatz 13,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
  12. (14)Absatz 14,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
  13. (15)Absatz 15,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2019, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.
  14. (16)Absatz 16,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2021, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.
  15. (17)Absatz 17,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2022 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2022 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2022, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2022 enden.
  16. (18)Absatz 18,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.

§ 6 AP-VO Außer-Kraft-Treten


Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2004,, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 AP-VO Berichterstattung über besondere Vorfälle oder Tatsachen


Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines CRR-Finanzinstituts gemäß § 11 Abs. 1 BWG/gemäß § 13 Abs. 1 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, BWG/der Zweigstelle eines CRR-Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG/gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Bankprüfer)

1. Bestehen nicht börsennotierte Veranlagungen in Form von Kreditforderungen, Nachrangforderungen, Genussrechten, bedingtem oder wandelbarem Kapital (z. B. Besserungskapital) oder Eigenkapital gegenüber Stiftungen oder Zweckgesellschaften in „off-shore Finanzplätzen“ oder mit solchen abgeschlossenen außerbilanzmäßigen Geschäften?

Name/Obligo/Sicherheiten

2. Sind unterjährig wesentliche Verluste aus offenen Positionen aus Derivaten, für die keine Bewertungseinheiten gebildet wurden, eingetreten?

Angabe der Höhe des Verlustes

3. Sind zum Zwecke der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Ordnungsnormen Garantien, Besserungskapital etc. durch den Eigentümer oder durch mit diesem verbundene Unternehmen sowie durch Stiftungen bzw. diesen vergleichbare Rechtsinstitute oder generell durch Dritte abgegeben, erhalten oder in Anspruch genommen worden?

Angabe von Name und Höhe

Teil IVTeil römisch vier
Wesentliche Einmaleffekte im Berichtszeitraum

Art des Einmaleffektes

Volumen in TEUR

GuV – wirksam gebucht in TEUR

generierte stille Lasten in TEUR

Abfrage Einzelabschluss (UGB)

 

 

 

Wertpapiere des Anlagevermögens

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

 

 

 

Umwidmungen

 

 

 

Buchgewinne aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen

 

 

 

Buchverluste aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen

 

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

Buchgewinne aus Verkauf

 

 

 

Buchverluste aus Verkauf

 

Sonderausschüttungen

 

Außerplanmäßige Abschreibungen

 

Zuschreibungen

 

Grundstücke und Bauten des Anlagevermögens

Buchgewinne aus Verkauf

 

 

 

Buchverluste aus Verkauf

 

Außerplanmäßige Abschreibungen

 

Zuschreibungen

 

Sonstige Maßnahmen

(Gesellschafter-)Zuschüsse, die über die GuV geführt werden

 

 

 

Veränderungen Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

Veränderung der Unterbewertung gemäß § 57 Abs. 1 BWGVeränderung der Unterbewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, BWG

 

Sonstige Einmaleffekte (gewinnerhöhend)

 

Sonstige Einmaleffekte (gewinnreduzierend)

 

 

 

 

 

 

Summe der Maßnahmen

 

 

 

Erläuterung der wesentlichen Einmaleffekte

Bei Anwendung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bewertung gemäß IFRS):Bei Anwendung des Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, (Bewertung gemäß IFRS):

1. Erläuterung der in der Anlage zum Prüfungsbericht angeführten wesentlichen Einmaleffekte des UGB-Jahresabschlusses hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Meldungen zu Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung gemäß den Meldebögen F 02.00 und F 03.00 des Anhangs III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, inklusive betragsmäßiger Angabe und Angabe der entsprechenden Meldepositionen:1. Erläuterung der in der Anlage zum Prüfungsbericht angeführten wesentlichen Einmaleffekte des UGB-Jahresabschlusses hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Meldungen zu Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung gemäß den Meldebögen F 02.00 und F 03.00 des Anhangs römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, inklusive betragsmäßiger Angabe und Angabe der entsprechenden Meldepositionen:

 

2. Erläuterung der in den Meldungen gemäß den Meldebögen F 02.00 und F 03.00 des Anhangs III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vorliegenden wesentlichen Einmaleffekte in Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung, die im UGB-Jahresabschluss zu keinen wesentlichen Einmaleffekten führen, inklusive betragsmäßiger Angabe und Angabe der entsprechenden Meldepositionen:2. Erläuterung der in den Meldungen gemäß den Meldebögen F 02.00 und F 03.00 des Anhangs römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vorliegenden wesentlichen Einmaleffekte in Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung, die im UGB-Jahresabschluss zu keinen wesentlichen Einmaleffekten führen, inklusive betragsmäßiger Angabe und Angabe der entsprechenden Meldepositionen:

 

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