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Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemgemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. § 63 Abs. 5 BWG4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem.gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 4 a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen.
Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemgemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. § 63 Abs. 5 BWG4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem.gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 4 a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen.