§ 4 AP-VO Übermittlungsfrist

Anlage zum Prüfungsbericht

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999

Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemgemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. § 63 Abs. 5 BWG4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem.gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 4 a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.11.2007 bis 18.06.2026

Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemgemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. § 63 Abs. 5 BWG4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem.gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 4 a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten