§ 4 AEV Aquakultur

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel). Beim Parameter Nr. 3 der Anhänge A oder B ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Abs. 2 Z 1.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, gilt Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 3,6 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2bezüglich der gesamten pro Tag durchgeleiteten Wassermenge in regelmäßigen von der Behörde festzulegenden Zeitintervallen Aufzeichnungen geführt werden und
    3. 3.Ziffer 3die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend Paragraph eins, Absatz 11,, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4eine kontinuierliche oder zumindest einmal tägliche, bei einer teichartig mit geringem Wasserdurchfluss betriebenen Anlage eine zumindest einmal jährliche Schlammentfernung aus dem System gewährleistet ist und
    5. 5.Ziffer 5alle belasteten Teilströme, insbesondere jene aus der Anlagenreinigung, über eine physikalische Reinigungsanlage (zB. Sedimentation, Siebung, Filtration) geführt wird, in welcher Vorrichtungen zur Entfernung von Futter-, Kot- und Schleimresten eingebaut sind, die einen zumindest 50 %igen Rückhalt der Feststoffe (bestimmt als Absetzbare Stoffe) sicherstellen und
    6. 6.Ziffer 6der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,

wenn

  1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 1,5 Tonnen pro Hektar zugrunde liegt und
  2. 2.Ziffer 2die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend Paragraph eins, Absatz 11,, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
  3. 3.Ziffer 3beim Abfischvorgang die Maßnahmen des § 1 Abs. 11 Z 6 lit. b bis e und Z 8 nachweislich eingehalten werden undbeim Abfischvorgang die Maßnahmen des Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer 6, Litera b bis e und Ziffer 8, nachweislich eingehalten werden und
  4. 4.Ziffer 4bezüglich Zeitpunkt, Vorgangsweise und Dauer der Wasserableitung bei jedem Abfischvorgang Aufzeichnungen geführt werden und
  5. 5.Ziffer 5der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
  1. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  2. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
  3. (7)Absatz 7,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 21.10.2005 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel). Beim Parameter Nr. 3 der Anhänge A oder B ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Abs. 2 Z 1.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, gilt Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 3,6 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2bezüglich der gesamten pro Tag durchgeleiteten Wassermenge in regelmäßigen von der Behörde festzulegenden Zeitintervallen Aufzeichnungen geführt werden und
    3. 3.Ziffer 3die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend Paragraph eins, Absatz 11,, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4eine kontinuierliche oder zumindest einmal tägliche, bei einer teichartig mit geringem Wasserdurchfluss betriebenen Anlage eine zumindest einmal jährliche Schlammentfernung aus dem System gewährleistet ist und
    5. 5.Ziffer 5alle belasteten Teilströme, insbesondere jene aus der Anlagenreinigung, über eine physikalische Reinigungsanlage (zB. Sedimentation, Siebung, Filtration) geführt wird, in welcher Vorrichtungen zur Entfernung von Futter-, Kot- und Schleimresten eingebaut sind, die einen zumindest 50 %igen Rückhalt der Feststoffe (bestimmt als Absetzbare Stoffe) sicherstellen und
    6. 6.Ziffer 6der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,

wenn

  1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 1,5 Tonnen pro Hektar zugrunde liegt und
  2. 2.Ziffer 2die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend Paragraph eins, Absatz 11,, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
  3. 3.Ziffer 3beim Abfischvorgang die Maßnahmen des § 1 Abs. 11 Z 6 lit. b bis e und Z 8 nachweislich eingehalten werden undbeim Abfischvorgang die Maßnahmen des Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer 6, Litera b bis e und Ziffer 8, nachweislich eingehalten werden und
  4. 4.Ziffer 4bezüglich Zeitpunkt, Vorgangsweise und Dauer der Wasserableitung bei jedem Abfischvorgang Aufzeichnungen geführt werden und
  5. 5.Ziffer 5der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
  1. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  2. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
  3. (7)Absatz 7,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.

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