§ 7 ZLZV 2005 Lärmmessmethoden

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber und für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind gemäß der Anlage B anzuwenden und durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für nicht eigenstartfähige MotorseglerUltraleichthubschrauber sind gemäß der Anlage Cdem Kapitel 11 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Luftschiffe sind gemäß der Anlage D anzuwenden und durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe sind gemäß der Anlage E anzuwenden und durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Für unbemannte Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren ist Abs. 2, für unbemannte Luftschiffe ist Abs. 4 bzw. Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Für alle anderen unbemannten Luftfahrzeuge ist Abs.1 sinngemäß anzuwenden.Für unbemannte Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren ist Absatz 2,, für unbemannte Luftschiffe ist Absatz 4, bzw. Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Für alle anderen unbemannten Luftfahrzeuge ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6,Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Kategorie.
  8. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde kann mit Lufttüchtigkeitshinweis die Möglichkeit der Anwendung von anderen als den in der Anlage B bis E sowie im ICAO Anhang 16 angeführten Lärmmessverfahren festlegen, sofern sichergestellt ist, dass die erforderlichen Lärmwerte mit diesen alternativen Lärmmessverfahren auf eine zumindest gleichwertige Art und Weise festgestellt werden können.

Stand vor dem 14.10.2022

In Kraft vom 15.12.2005 bis 14.10.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber und für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind gemäß der Anlage B anzuwenden und durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für nicht eigenstartfähige MotorseglerUltraleichthubschrauber sind gemäß der Anlage Cdem Kapitel 11 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Luftschiffe sind gemäß der Anlage D anzuwenden und durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe sind gemäß der Anlage E anzuwenden und durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Für unbemannte Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren ist Abs. 2, für unbemannte Luftschiffe ist Abs. 4 bzw. Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Für alle anderen unbemannten Luftfahrzeuge ist Abs.1 sinngemäß anzuwenden.Für unbemannte Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren ist Absatz 2,, für unbemannte Luftschiffe ist Absatz 4, bzw. Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Für alle anderen unbemannten Luftfahrzeuge ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6,Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Kategorie.
  8. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde kann mit Lufttüchtigkeitshinweis die Möglichkeit der Anwendung von anderen als den in der Anlage B bis E sowie im ICAO Anhang 16 angeführten Lärmmessverfahren festlegen, sofern sichergestellt ist, dass die erforderlichen Lärmwerte mit diesen alternativen Lärmmessverfahren auf eine zumindest gleichwertige Art und Weise festgestellt werden können.

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