§ 5 AEV Aquakultur

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 5, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt Paragraph 8, AAEV.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 6, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 21.10.2005 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 5, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt Paragraph 8, AAEV.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 6, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

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