§ 5 AEV Aquakultur

AEV Aquakultur - Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 5, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt Paragraph 8, AAEV.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 6, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AEV Aquakultur


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AEV Aquakultur selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 AEV Aquakultur


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AEV Aquakultur


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AEV Aquakultur eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AEV Aquakultur Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 AEV Aquakultur
Anl. 1 AEV Aquakultur