Anl. 3 AEV Aquakultur

AEV Aquakultur - Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

2

Absetzbare Stoffe a), b)

Wirkungsgrad der

 

 

Entfernung größer als

 

 

90 %

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

Wirkungsgrad der

 

ber. als N a), c)

Entfernung größer als

 

 

80 %

5

Phosphor – Gesamt,

Wirkungsgrad der

 

ber. als P a)

Entfernung größer als

 

 

85 %

6

Biochem. Sauerstoffbedarf

Wirkungsgrad der

 

BSB5, ber.

Entfernung größer als

 

als O2 a)

85 %

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

Wirkungsgrad der

 

ber. als C a), d)

Entfernung größer als

 

 

70 %

  1. a)Litera a
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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