§ 2 AEV Aquakultur

AEV Aquakultur - Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 11, WRG 1959 erfasst.

In Kraft seit 21.10.2005 bis 31.12.9999
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