Gesamte Rechtsvorschrift AEV Aquakultur

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

AEV Aquakultur
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Aquakultur


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. 1.Ziffer einsAquakultur: Haltung von Fischen oder von im Wasser lebenden Krebs- oder Weichtieren mit dem Ziel, durch Anwendung von Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden die Wachstumsprozesse gezielt zu verstärken und den Zuwachs an Tiermasse zu steigern. Die Ernährung der Tiere erfolgt teilweise oder zur Gänze durch das verabreichte Nahrungsdargebot (Futter) oder durch jenes Nahrungsdargebot, welches neben den natürlichen Produktionsvorgängen auch auf Grund von künstlicher Nährstoffzufuhr im Wasser entsteht.
    2. 2.Ziffer 2Aquakulturanlage: Anlage zur Ausübung der Aquakultur. Eine Aquakulturanlage kann ein technisches Bauwerk sein oder ein Gewässer, welches durch technische Maßnahmen für die Ausübung der Aquakultur geeignet gemacht wird.
    3. 3.Ziffer 3Kreislaufanlage: Aquakulturanlage, bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird und die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
    4. 4.Ziffer 4Durchflussanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung kontinuierlich durchflossen wird oder bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von größer als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
    5. 5.Ziffer 5Teichanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung und diskontinuierlich durchflossen wird. Die Wasserzuleitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Anlagenfüllung, die Wasserableitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum des Abfischvorganges (Abfischung, Entleerung und/oder Reinigung) der Aquakulturanlage.
    6. 6.Ziffer 6Jahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen), der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in einer Anlage gemäß Z 3 bis 5 auf Grund der Maßnahmen der Z 1 erzielt werden kann. Die Jahresproduktionskapazität wird ermitteltJahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen), der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in einer Anlage gemäß Ziffer 3 bis 5 auf Grund der Maßnahmen der Ziffer eins, erzielt werden kann. Die Jahresproduktionskapazität wird ermittelt
      1. a)Litera abei einer Kreislaufanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Kubikmeter Anlagenvolumen) mit der Größe des für die Tierhaltung verwendeten Teils der Anlage (in Kubikmeter)
      2. b)Litera bbei einer Durchflussanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Tageskubikmeter Wasserdurchfluss) mit der Größe des maximalen Tageswasserdurchflusses der Anlage (in Kubikmeter je Tag)
      3. c)Litera cbei einer Teichanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Hektar Wasserfläche) mit der Größe der Teichanlage (in Hektar).
    7. 7.Ziffer 7Wässrige Emission: Abwasser aus dem Betrieb, der Reinigung oder Desinfektion, der Wartung oder der Entleerung einer Aquakulturanlage (§ 1 Abs. 3 Z 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996).Wässrige Emission: Abwasser aus dem Betrieb, der Reinigung oder Desinfektion, der Wartung oder der Entleerung einer Aquakulturanlage (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
    1. 1.Ziffer einsChloramphenicol;
    2. 2.Ziffer 2Furazolidon;
    3. 3.Ziffer 3Dimetridazole;
    4. 4.Ziffer 4Malachitgrün – Oxalat;
    5. 5.Ziffer 5Nitrofurane;
    6. 6.Ziffer 6sonstige in Arzneispezialitäten enthaltene Stoffe, für welche keine Zulassung nach § 11 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2003, vorliegt.sonstige in Arzneispezialitäten enthaltene Stoffe, für welche keine Zulassung nach Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2003,, vorliegt.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn die in den Tätigkeiten des Abs. 6 eingesetzten Arzneimittel sowie sonstige Behandlungs-, Desinfektions- oder Reinigungsmittel Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 6 gilt als eingehalten, wenn die in den Tätigkeiten des Absatz 6, eingesetzten Arzneimittel sowie sonstige Behandlungs-, Desinfektions- oder Reinigungsmittel Stoffe der Ziffer eins bis 6 nicht enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer ausBei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus
    1. 1.Ziffer einseiner Anlage gemäß Abs. 7 sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben;einer Anlage gemäß Absatz 7, sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben;
    2. 2.Ziffer 2einer sonstigen Durchflussanlage ist gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzugehen.einer sonstigen Durchflussanlage ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AAEV vorzugehen.
    Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.Stoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten EmissionsbegrenzungenBei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Absatz 8, in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen

vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

  1. (5)Absatz 5,Wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche KanalisationWässrige Emissionen gemäß Absatz 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation

eingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach § 32beingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach Paragraph 32 b

WRG 1959 unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 1 AAEV die in Spalte II des Anhangs A der AAEVWRG 1959 unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AAEV die in Spalte römisch zwei des Anhangs A der AAEV

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

  1. (6)Absatz 6,Abs. 2 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHalten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Kreislaufanlage;
    2. 2.Ziffer 2Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Kreislaufanlage.
  2. (7)Absatz 7,Abs. 3 Z 1 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, Ziffer eins, gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHalten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Durchflussanlage, sofern
      1. a)Litera adie der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere größer ist als 2,4 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss oder
      2. b)Litera bdie Sauerstoffversorgung durch den Einsatz von technischem Sauerstoff (Flüssigsauerstoff) erfolgt oder
      3. c)Litera cdie Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (§ 30f Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme;die Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (Paragraph 30 f, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme;
    2. 2.Ziffer 2Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage gemäß Z 1.Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage gemäß Ziffer eins,
  3. (8)Absatz 8,Abs. 4 gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.Absatz 4, gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.
  4. (9)Absatz 9,Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für dieDie Absatz 2 bis 5 gelten nicht für die
    1. 1.Ziffer einsAquakultur in Form der Gehegehaltung in stehenden oder fließenden Oberflächengewässern oder in Grundwasseraufschlüssen;
    2. 2.Ziffer 2Hälterung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ohne Zufütterung);
    3. 3.Ziffer 3Einleitung von Abwasser aus der Erbrütung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in Brutbecken oder Bruthäusern, sofern diese nicht Bestandteil einer Aquakulturanlage gemäß Abs. 6 bis 8 sind;Einleitung von Abwasser aus der Erbrütung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in Brutbecken oder Bruthäusern, sofern diese nicht Bestandteil einer Aquakulturanlage gemäß Absatz 6 bis 8 sind;
    4. 4.Ziffer 4Einleitung von häuslichem Abwasser aus Betrieben mit Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8;Einleitung von häuslichem Abwasser aus Betrieben mit Anlagen gemäß Absatz 6 bis 8;
    5. 5.Ziffer 5Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Fischprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV).Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Fischprodukten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV).
  5. (10)Absatz 10,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzuordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Absatz 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzuordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  6. (11)Absatz 11,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Absatz 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Kreislaufanlagen, soweit dies auf Grund der zu haltenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierarten oder -massen oder der zu erzielenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierqualitäten möglich ist;
    2. 2.Ziffer 2sparsame und artgerechte Verabreichung von Futtermitteln unter Anwendung von Fütterungsmethoden und -einrichtungen, die eine maximale Aufnahme der verabreichten Futtermittel gewährleisten;Einsatz von Futtermitteln mit bedarfsgerechtem Gehalt an Stickstoff und Phosphor, hohem Energieinhalt und guter Verdaulichkeit bei der Salmonidenproduktion;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, die nach ordnungsgemäßer Anwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönosen der von der Einleitung betroffenen Gewässer verursachen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den von den Anbietern der eingesetzten Stoffe zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblättern;
    4. 4.Ziffer 4Im Fall des Erfordernisses der Bekämpfung von Tierseuchen oder Parasitenbefall Einsatz der Stoffe gemäß Z 3 nach einem von einer einschlägigen Fachperson ausgearbeiteten und überwachten Aktionsplan;Im Fall des Erfordernisses der Bekämpfung von Tierseuchen oder Parasitenbefall Einsatz der Stoffe gemäß Ziffer 3, nach einem von einer einschlägigen Fachperson ausgearbeiteten und überwachten Aktionsplan;
    5. 5.Ziffer 5Trennung belasteter Teilströme von unbelasteten Teilströmen zwecks gesonderter Reinigung der belasteten Teilströme; bei Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten (insbesondere Antibiotika, Antiparasitika) gesonderte Entsorgung des mit diesen Mitteln belasteten Wassers als flüssiger Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102) oder Einleitung in ein Fließgewässer gemeinsam mit sonstigem Wasser nach Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Inaktivierungszeiträume am damit belasteten Teilstrom;Trennung belasteter Teilströme von unbelasteten Teilströmen zwecks gesonderter Reinigung der belasteten Teilströme; bei Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten (insbesondere Antibiotika, Antiparasitika) gesonderte Entsorgung des mit diesen Mitteln belasteten Wassers als flüssiger Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102) oder Einleitung in ein Fließgewässer gemeinsam mit sonstigem Wasser nach Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Inaktivierungszeiträume am damit belasteten Teilstrom;
    6. 6.Ziffer 6zusätzlich bei Teichanlagen
      1. a)Litera aEinsatz von Fütterungstechniken, die eine möglichst geringe Futtereintragsrate ermöglichen,
      2. b)Litera bbevorzugte Anordnung der Fütterungseinrichtungen in jenen Bereichen der Teichanlage, in denen beim Abfischvorgang keine oder nur eine geringe Remobilisierung von Ablagerungen nicht aufgenommener Futterstoffe erfolgen kann,
      3. c)Litera cbei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage weitestgehende zeitliche Trennung der Teilschritte Abfischen und Entleeren,
      4. d)Litera dbei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage Vermeiden des Schlammaustrags aus der Teichanlage durch Einhaltung einer Absetzzeit von nicht kleiner als 30 Minuten zwischen dem Ende der Abfischung und dem Beginn der endgültigen Teichentleerung,
      5. e)Litera eEinsatz von technischen Vorrichtungen zur Schlammrückhaltung innerhalb der Teichanlage und zur Schlammentfernung aus dem Bereich der hydraulischen Einwirkung der Entleerungseinrichtung,
      6. f)Litera fVermeiden der Ausbildung von Faulschlammablagerungen größeren Ausmaßes durch Trockenlegung des Teichbodens und nach Möglichkeit durch zusätzliche Bearbeitung des trockengelegten Teichbodens in zumindest zweijährlichen Intervallen,
      7. g)Litera gBekämpfung von unerwünschtem Makrophytenwachstum mit mechanischen oder biologischen Methoden; Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden, insbesondere von solchen auf der Basis von Triazolen, quaternären Ammoniumverbindungen, Triazinen und Harnstoffderivaten;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz physikalisch-chemischer (Sedimentation, Siebung, Filtration, Kalkung), bei Kreislaufanlagen auch biologischer Reinigungsverfahren für das Gesamtabwasser oder für Teilströme;
    8. 8.Ziffer 8gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Aquakultur (zB. Futtermittelreste, Rückstände aus der Anlagenreinigung uä.) sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, bevorzugt durch Rückführung in die Landwirtschaft, oder deren Entsorgung als Abfall, unter Beachtung der jeweiligen diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 AEV Aquakultur


Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 11, WRG 1959 erfasst.

§ 3 AEV Aquakultur


  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 6, oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, ist gemäß Paragraph 6, AAEV zu beurteilen.

§ 4 AEV Aquakultur


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel). Beim Parameter Nr. 3 der Anhänge A oder B ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Abs. 2 Z 1.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, gilt Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 3,6 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2bezüglich der gesamten pro Tag durchgeleiteten Wassermenge in regelmäßigen von der Behörde festzulegenden Zeitintervallen Aufzeichnungen geführt werden und
    3. 3.Ziffer 3die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend Paragraph eins, Absatz 11,, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4eine kontinuierliche oder zumindest einmal tägliche, bei einer teichartig mit geringem Wasserdurchfluss betriebenen Anlage eine zumindest einmal jährliche Schlammentfernung aus dem System gewährleistet ist und
    5. 5.Ziffer 5alle belasteten Teilströme, insbesondere jene aus der Anlagenreinigung, über eine physikalische Reinigungsanlage (zB. Sedimentation, Siebung, Filtration) geführt wird, in welcher Vorrichtungen zur Entfernung von Futter-, Kot- und Schleimresten eingebaut sind, die einen zumindest 50 %igen Rückhalt der Feststoffe (bestimmt als Absetzbare Stoffe) sicherstellen und
    6. 6.Ziffer 6der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,

wenn

  1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 1,5 Tonnen pro Hektar zugrunde liegt und
  2. 2.Ziffer 2die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend Paragraph eins, Absatz 11,, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
  3. 3.Ziffer 3beim Abfischvorgang die Maßnahmen des § 1 Abs. 11 Z 6 lit. b bis e und Z 8 nachweislich eingehalten werden undbeim Abfischvorgang die Maßnahmen des Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer 6, Litera b bis e und Ziffer 8, nachweislich eingehalten werden und
  4. 4.Ziffer 4bezüglich Zeitpunkt, Vorgangsweise und Dauer der Wasserableitung bei jedem Abfischvorgang Aufzeichnungen geführt werden und
  5. 5.Ziffer 5der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
  1. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
  2. (7)Absatz 7,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.

§ 5 AEV Aquakultur


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 5, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, gilt Paragraph 8, AAEV.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 6, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Aquakultur


Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

1

Toxizität a)

 

1.1

Algentoxizität GA

2

1.2

Bakterientoxizität GL

2

1.3

Daphnientoxizität G D

2

3

pH – Wert

6,5- 8,5

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

 

 

ber. als N b), c)

150g/(t*d)

5

Phosphor – Gesamt, ber. als P

 

 

c)

2g/(t*d)

6

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5,

 

 

ber. als O2 c), d)

20

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

 

 

ber. als C c), d), e)

60g/(t*d)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Aquakultur


Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

1

Toxizität a)

 

1.1

Algentoxizität GA

2

1.2

Bakterientoxizität GL

2

1.3

Daphnientoxizität GD

2

3

pH – Wert

6,5 – 8,5

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

 

 

ber. als N b), c)

2 500g/(t*d)

5

Phosphor – Gesamt, ber. als P

 

 

c)

150g/(t*d)

6

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5,

 

 

ber. als O2 c), d)

4 000g/(t*d)

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

 

 

ber. als C c), d), e)

5 000g/(t*d)

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Aquakultur


Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

2

Absetzbare Stoffe a), b)

Wirkungsgrad der

 

 

Entfernung größer als

 

 

90 %

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

Wirkungsgrad der

 

ber. als N a), c)

Entfernung größer als

 

 

80 %

5

Phosphor – Gesamt,

Wirkungsgrad der

 

ber. als P a)

Entfernung größer als

 

 

85 %

6

Biochem. Sauerstoffbedarf

Wirkungsgrad der

 

BSB5, ber.

Entfernung größer als

 

als O2 a)

85 %

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

Wirkungsgrad der

 

ber. als C a), d)

Entfernung größer als

 

 

70 %

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Aquakultur (weggefallen)


Anl. 4 AEV Aquakultur seit 23.05.2019 weggefallen.

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