§ 1 AEV Aquakultur
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.Ziffer einsAquakultur: Haltung von Fischen oder von im Wasser lebenden Krebs- oder Weichtieren mit dem Ziel, durch Anwendung von Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden die Wachstumsprozesse gezielt zu verstärken und den Zuwachs an Tiermasse zu steigern. Die Ernährung der Tiere erfolgt teilweise oder zur Gänze durch das verabreichte Nahrungsdargebot (Futter) oder durch jenes Nahrungsdargebot, welches neben den natürlichen Produktionsvorgängen auch auf Grund von künstlicher Nährstoffzufuhr im Wasser entsteht.
- 2.Ziffer 2Aquakulturanlage: Anlage zur Ausübung der Aquakultur. Eine Aquakulturanlage kann ein technisches Bauwerk sein oder ein Gewässer, welches durch technische Maßnahmen für die Ausübung der Aquakultur geeignet gemacht wird.
- 3.Ziffer 3Kreislaufanlage: Aquakulturanlage, bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird und die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
- 4.Ziffer 4Durchflussanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung kontinuierlich durchflossen wird oder bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von größer als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
- 5.Ziffer 5Teichanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung und diskontinuierlich durchflossen wird. Die Wasserzuleitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Anlagenfüllung, die Wasserableitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum des Abfischvorganges (Abfischung, Entleerung und/oder Reinigung) der Aquakulturanlage.
- 6.Ziffer 6Jahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen), der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in einer Anlage gemäß Z 3 bis 5 auf Grund der Maßnahmen der Z 1 erzielt werden kann. Die Jahresproduktionskapazität wird ermitteltJahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen), der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in einer Anlage gemäß Ziffer 3 bis 5 auf Grund der Maßnahmen der Ziffer eins, erzielt werden kann. Die Jahresproduktionskapazität wird ermittelt
- a)Litera abei einer Kreislaufanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Kubikmeter Anlagenvolumen) mit der Größe des für die Tierhaltung verwendeten Teils der Anlage (in Kubikmeter)
- b)Litera bbei einer Durchflussanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Tageskubikmeter Wasserdurchfluss) mit der Größe des maximalen Tageswasserdurchflusses der Anlage (in Kubikmeter je Tag)
- c)Litera cbei einer Teichanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Hektar Wasserfläche) mit der Größe der Teichanlage (in Hektar).
- 7.Ziffer 7Wässrige Emission: Abwasser aus dem Betrieb, der Reinigung oder Desinfektion, der Wartung oder der Entleerung einer Aquakulturanlage (§ 1 Abs. 3 Z 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996).Wässrige Emission: Abwasser aus dem Betrieb, der Reinigung oder Desinfektion, der Wartung oder der Entleerung einer Aquakulturanlage (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,).
- (2)Absatz 2,Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
- 1.Ziffer einsChloramphenicol;
- 2.Ziffer 2Furazolidon;
- 3.Ziffer 3Dimetridazole;
- 4.Ziffer 4Malachitgrün – Oxalat;
- 5.Ziffer 5Nitrofurane;
- 6.Ziffer 6sonstige in Arzneispezialitäten enthaltene Stoffe, für welche keine Zulassung nach § 11 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2003, vorliegt.sonstige in Arzneispezialitäten enthaltene Stoffe, für welche keine Zulassung nach Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2003,, vorliegt.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn die in den Tätigkeiten des Abs. 6 eingesetzten Arzneimittel sowie sonstige Behandlungs-, Desinfektions- oder Reinigungsmittel Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 6 gilt als eingehalten, wenn die in den Tätigkeiten des Absatz 6, eingesetzten Arzneimittel sowie sonstige Behandlungs-, Desinfektions- oder Reinigungsmittel Stoffe der Ziffer eins bis 6 nicht enthalten. - (3)Absatz 3,Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer ausBei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus
- 1.Ziffer einseiner Anlage gemäß Abs. 7 sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben;einer Anlage gemäß Absatz 7, sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben;
- 2.Ziffer 2einer sonstigen Durchflussanlage ist gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzugehen.einer sonstigen Durchflussanlage ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AAEV vorzugehen.
Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.Stoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden. - (4)Absatz 4,Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten EmissionsbegrenzungenBei der Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Absatz 8, in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.
- (5)Absatz 5,Wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche KanalisationWässrige Emissionen gemäß Absatz 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach § 32beingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach Paragraph 32 b
WRG 1959 unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 1 AAEV die in Spalte II des Anhangs A der AAEVWRG 1959 unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AAEV die in Spalte römisch zwei des Anhangs A der AAEV
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.
- (6)Absatz 6,Abs. 2 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsHalten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Kreislaufanlage;
- 2.Ziffer 2Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Kreislaufanlage.
- (7)Absatz 7,Abs. 3 Z 1 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, Ziffer eins, gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsHalten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Durchflussanlage, sofern
- a)Litera adie der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere größer ist als 2,4 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss oder
- b)Litera bdie Sauerstoffversorgung durch den Einsatz von technischem Sauerstoff (Flüssigsauerstoff) erfolgt oder
- c)Litera cdie Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (§ 30f Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme;die Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (Paragraph 30 f, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme;
- 2.Ziffer 2Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage gemäß Z 1.Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage gemäß Ziffer eins,
- (8)Absatz 8,Abs. 4 gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.Absatz 4, gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.
- (9)Absatz 9,Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für dieDie Absatz 2 bis 5 gelten nicht für die
- 1.Ziffer einsAquakultur in Form der Gehegehaltung in stehenden oder fließenden Oberflächengewässern oder in Grundwasseraufschlüssen;
- 2.Ziffer 2Hälterung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ohne Zufütterung);
- 3.Ziffer 3Einleitung von Abwasser aus der Erbrütung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in Brutbecken oder Bruthäusern, sofern diese nicht Bestandteil einer Aquakulturanlage gemäß Abs. 6 bis 8 sind;Einleitung von Abwasser aus der Erbrütung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in Brutbecken oder Bruthäusern, sofern diese nicht Bestandteil einer Aquakulturanlage gemäß Absatz 6 bis 8 sind;
- 4.Ziffer 4Einleitung von häuslichem Abwasser aus Betrieben mit Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8;Einleitung von häuslichem Abwasser aus Betrieben mit Anlagen gemäß Absatz 6 bis 8;
- 5.Ziffer 5Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Fischprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV).Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Fischprodukten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV).
- (10)Absatz 10,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzuordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Absatz 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzuordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
- (11)Absatz 11,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Absatz 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1.Ziffer einsEinsatz von Kreislaufanlagen, soweit dies auf Grund der zu haltenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierarten oder -massen oder der zu erzielenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierqualitäten möglich ist;
- 2.Ziffer 2sparsame und artgerechte Verabreichung von Futtermitteln unter Anwendung von Fütterungsmethoden und -einrichtungen, die eine maximale Aufnahme der verabreichten Futtermittel gewährleisten;Einsatz von Futtermitteln mit bedarfsgerechtem Gehalt an Stickstoff und Phosphor, hohem Energieinhalt und guter Verdaulichkeit bei der Salmonidenproduktion;
- 3.Ziffer 3Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, die nach ordnungsgemäßer Anwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönosen der von der Einleitung betroffenen Gewässer verursachen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den von den Anbietern der eingesetzten Stoffe zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblättern;
- 4.Ziffer 4Im Fall des Erfordernisses der Bekämpfung von Tierseuchen oder Parasitenbefall Einsatz der Stoffe gemäß Z 3 nach einem von einer einschlägigen Fachperson ausgearbeiteten und überwachten Aktionsplan;Im Fall des Erfordernisses der Bekämpfung von Tierseuchen oder Parasitenbefall Einsatz der Stoffe gemäß Ziffer 3, nach einem von einer einschlägigen Fachperson ausgearbeiteten und überwachten Aktionsplan;
- 5.Ziffer 5Trennung belasteter Teilströme von unbelasteten Teilströmen zwecks gesonderter Reinigung der belasteten Teilströme; bei Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten (insbesondere Antibiotika, Antiparasitika) gesonderte Entsorgung des mit diesen Mitteln belasteten Wassers als flüssiger Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102) oder Einleitung in ein Fließgewässer gemeinsam mit sonstigem Wasser nach Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Inaktivierungszeiträume am damit belasteten Teilstrom;Trennung belasteter Teilströme von unbelasteten Teilströmen zwecks gesonderter Reinigung der belasteten Teilströme; bei Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten (insbesondere Antibiotika, Antiparasitika) gesonderte Entsorgung des mit diesen Mitteln belasteten Wassers als flüssiger Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102) oder Einleitung in ein Fließgewässer gemeinsam mit sonstigem Wasser nach Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Inaktivierungszeiträume am damit belasteten Teilstrom;
- 6.Ziffer 6zusätzlich bei Teichanlagen
- a)Litera aEinsatz von Fütterungstechniken, die eine möglichst geringe Futtereintragsrate ermöglichen,
- b)Litera bbevorzugte Anordnung der Fütterungseinrichtungen in jenen Bereichen der Teichanlage, in denen beim Abfischvorgang keine oder nur eine geringe Remobilisierung von Ablagerungen nicht aufgenommener Futterstoffe erfolgen kann,
- c)Litera cbei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage weitestgehende zeitliche Trennung der Teilschritte Abfischen und Entleeren,
- d)Litera dbei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage Vermeiden des Schlammaustrags aus der Teichanlage durch Einhaltung einer Absetzzeit von nicht kleiner als 30 Minuten zwischen dem Ende der Abfischung und dem Beginn der endgültigen Teichentleerung,
- e)Litera eEinsatz von technischen Vorrichtungen zur Schlammrückhaltung innerhalb der Teichanlage und zur Schlammentfernung aus dem Bereich der hydraulischen Einwirkung der Entleerungseinrichtung,
- f)Litera fVermeiden der Ausbildung von Faulschlammablagerungen größeren Ausmaßes durch Trockenlegung des Teichbodens und nach Möglichkeit durch zusätzliche Bearbeitung des trockengelegten Teichbodens in zumindest zweijährlichen Intervallen,
- g)Litera gBekämpfung von unerwünschtem Makrophytenwachstum mit mechanischen oder biologischen Methoden; Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden, insbesondere von solchen auf der Basis von Triazolen, quaternären Ammoniumverbindungen, Triazinen und Harnstoffderivaten;
- 7.Ziffer 7Einsatz physikalisch-chemischer (Sedimentation, Siebung, Filtration, Kalkung), bei Kreislaufanlagen auch biologischer Reinigungsverfahren für das Gesamtabwasser oder für Teilströme;
- 8.Ziffer 8gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Aquakultur (zB. Futtermittelreste, Rückstände aus der Anlagenreinigung uä.) sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, bevorzugt durch Rückführung in die Landwirtschaft, oder deren Entsorgung als Abfall, unter Beachtung der jeweiligen diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 AEV Aquakultur
Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 11, WRG 1959 erfasst.