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Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959). Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959).
Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959). Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959).