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Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben