Art. 6 BFG 2006

Bundesfinanzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.9999

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 220 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeldes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 10,939 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherfoyers, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents, für das Leistungsentgelt der Buchhaltungsagentur des Bundes, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen und zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Spezialprogramme im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 80 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung sowie im Bereich des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,4 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand – hiervon insgesamt 25,4 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 25 Millionen Euro für Wien – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 5,7 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/20053 und 1/20058 für Ausgaben im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einem Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgetstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmensichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen in Zusammenhang mit Veräußerungserlösen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung "Forschung" (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  32. 32.Ziffer 32bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und 1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,441 Millionen Euro für Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  33. 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  34. 34.Ziffer 34beim Voranschlagsansatz 1/04008 bis zu einem Betrag von 0,084 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem Betrag von 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36.Ziffer 36beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 0,7 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37.Ziffer 37beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  38. 38.Ziffer 38beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang mit der Clusterung der Bibliotheken am Standort Stubenring 1 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,208 Millionen Euro, wenn die Bedeckung beim Kapitel 15 bis zu einem Betrag von 0,085 Millionen Euro, beim Kapitel 17 bis zu einem Betrag von 0,012 Millionen Euro und beim Kapitel 60 bis zu einem Betrag von 0,111 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  39. 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40.Ziffer 40beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro für Miet- und Betriebskostenzahlungen für das Objekt Renngasse/Hohenstaufengasse auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem Betrag von insgesamt 99,9 Millionen Euro für die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.;
  43. 43.Ziffer 43beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 33 Millionen Euro für den Erwerb von Aktien der esterreichischen Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Stand vor dem 16.05.2006

In Kraft vom 29.03.2006 bis 16.05.2006

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 220 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeldes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 10,939 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherfoyers, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents, für das Leistungsentgelt der Buchhaltungsagentur des Bundes, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen und zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Spezialprogramme im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 80 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung sowie im Bereich des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,4 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand – hiervon insgesamt 25,4 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 25 Millionen Euro für Wien – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 5,7 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/20053 und 1/20058 für Ausgaben im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einem Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgetstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmensichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen in Zusammenhang mit Veräußerungserlösen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung "Forschung" (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  32. 32.Ziffer 32bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und 1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,441 Millionen Euro für Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  33. 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  34. 34.Ziffer 34beim Voranschlagsansatz 1/04008 bis zu einem Betrag von 0,084 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem Betrag von 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36.Ziffer 36beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 0,7 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37.Ziffer 37beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  38. 38.Ziffer 38beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang mit der Clusterung der Bibliotheken am Standort Stubenring 1 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,208 Millionen Euro, wenn die Bedeckung beim Kapitel 15 bis zu einem Betrag von 0,085 Millionen Euro, beim Kapitel 17 bis zu einem Betrag von 0,012 Millionen Euro und beim Kapitel 60 bis zu einem Betrag von 0,111 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  39. 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40.Ziffer 40beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro für Miet- und Betriebskostenzahlungen für das Objekt Renngasse/Hohenstaufengasse auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem Betrag von insgesamt 99,9 Millionen Euro für die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.;
  43. 43.Ziffer 43beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 33 Millionen Euro für den Erwerb von Aktien der esterreichischen Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

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