§ 16 VP-WO Annahme der Wahl

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach Paragraph 15, Absatz 2, Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
  2. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach Paragraph 15, Absatz 2, Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
  2. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten