§ 3 AP-VO Darstellung

Anlage zum Prüfungsbericht

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil römisch eins der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. (1)Absatz eins,Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  3. (2)Absatz 2,Soweit in Teil I der Anlage enthaltene FragestellungenPrüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil Ider Anlage angeführten BundesgesetzeGesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Fragedieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“ oder, „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b)oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene FragestellungenPrüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil römisch einsder Anlage angeführten BundesgesetzeGesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Fragedieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“ oder, „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b)oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
  4. (3)Absatz 3,Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.Ist eines der in Teil römisch eins Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
  5. (4)Absatz 4,Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Stand vor dem 24.09.2014

In Kraft vom 16.09.2010 bis 24.09.2014
  1. (1)Absatz eins,Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil römisch eins der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. (1)Absatz eins,Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  3. (2)Absatz 2,Soweit in Teil I der Anlage enthaltene FragestellungenPrüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil Ider Anlage angeführten BundesgesetzeGesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Fragedieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“ oder, „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b)oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene FragestellungenPrüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil römisch einsder Anlage angeführten BundesgesetzeGesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Fragedieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“ oder, „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b)oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
  4. (3)Absatz 3,Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.Ist eines der in Teil römisch eins Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
  5. (4)Absatz 4,Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten