Anl. 5 ZLZV 2005

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2005 bis 31.12.9999
Teil 1

1.

Anwendungsbereich

 

Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle Heißluft-Luftschiffe.

2.

Maß für den Lärmpegel

 

Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB(A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3 definiert.

3.

Referenz-Lärmmesspunkt

3.1.

Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in § 8 Abs. 4 Z 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden.Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden.

3.2

Der Referenz-Lärmmesspunkt liegt am Boden lotrecht unterhalb einer horizontalen Flugbahn.

4.

Referenz-Flugverfahren

4.1

Allgemeine Bedingungen

4.1.1

Das Referenz-Flugverfahren muss den jeweiligen Lufttüchtigkeitsforderungen genügen.

4.1.2

Wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die Konstruktionsmerkmale des Luftfahrzeuges die Durchführung des Fluges in Übereinstimmung mit Pkt. 5 nicht gestatten, dann

 

a) darf das gewählte Referenz-Flugverfahren nur so weit von dem festgelegten Verfahren abweichen, wie es aufgrund jener Konstruktionsmerkmale, die eine Einhaltung dieses Verfahrens unmöglich machen, notwendig ist,

 

b) muss das Referenz-Flugverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

4.1.3

Das Referenz-Flugverfahren muss, auf folgende meteorologische Referenzbedingungen bezogen werden:

 

a) Luftdruck in Meereshöhe 1013,25 hPa,

 

b) Umgebungstemperatur 25°C, d. h. ISA + 10°C.

 

c) relative Luftfeuchtigkeit 70%,

 

d) kein Wind.

5.

Flugverfahren

5.1

Das Flugverfahren muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

5.2

Zur Ermittlung des maximalen A-bewerteten Schalldruckpegels (LAmax) in dB(A) müssen Flugverfahren und Lärmmessungen auf anerkannte Art und Weise durchgeführt werden, wie in Anlage C – Teil 2 beschrieben.

5.3

Die Lärmdaten müssen gemäß Anlage C – Teil 2 auf die Referenz-Bedingungen korrigiert werden.

5.4

Bei Anwendung eines gleichwertigen Flugverfahrens müssen das Flugverfahren und die Korrekturverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

5.5

Der Referenz-Lärmmesspunkt muss im Horizontalflug in einer Höhe von 300 m (984 ft) 40 m (131 ft) über Grund überflogen werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann eine niedrigere Flughöhe für die Lärmmessung gewählt werden. Der Bezugspunkt am Heißluft-Luftschiff ist der niedrigste Punkt der Luftschiff-Konstruktion.

5.6

Die seitliche Abweichung von der vorgegebenen Flugbahn darf nicht mehr als 10° von der Lotrechten über dem Referenz-Lärmmesspunkt betragen.

5.7

Die Überflüge sind mit höchstzulässiger Dauerleistung bei zugehöriger höchstzulässiger Dauerdrehzahl des Propellers, stabilisierter Geschwindigkeit und in Reisekonfiguration des Heißluft-Luftschiffes durchzuführen. Die Masse des Heißluft-Luftschiffes muss mindestens 60% der höchstzulässigen Startmasse betragen.

5.8

Die Lärmmessflüge sind in gleicher Anzahl mit und gegen den Wind durchzuführen.

Teil 2 Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe

Es sind die Lärmmessverfahren für nicht-eigenstartfähige Motorseglern (Anlage C-Teil 2) anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2005 bis 31.12.9999
Teil 1

1.

Anwendungsbereich

 

Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle Heißluft-Luftschiffe.

2.

Maß für den Lärmpegel

 

Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB(A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3 definiert.

3.

Referenz-Lärmmesspunkt

3.1.

Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in § 8 Abs. 4 Z 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden.Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden.

3.2

Der Referenz-Lärmmesspunkt liegt am Boden lotrecht unterhalb einer horizontalen Flugbahn.

4.

Referenz-Flugverfahren

4.1

Allgemeine Bedingungen

4.1.1

Das Referenz-Flugverfahren muss den jeweiligen Lufttüchtigkeitsforderungen genügen.

4.1.2

Wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die Konstruktionsmerkmale des Luftfahrzeuges die Durchführung des Fluges in Übereinstimmung mit Pkt. 5 nicht gestatten, dann

 

a) darf das gewählte Referenz-Flugverfahren nur so weit von dem festgelegten Verfahren abweichen, wie es aufgrund jener Konstruktionsmerkmale, die eine Einhaltung dieses Verfahrens unmöglich machen, notwendig ist,

 

b) muss das Referenz-Flugverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

4.1.3

Das Referenz-Flugverfahren muss, auf folgende meteorologische Referenzbedingungen bezogen werden:

 

a) Luftdruck in Meereshöhe 1013,25 hPa,

 

b) Umgebungstemperatur 25°C, d. h. ISA + 10°C.

 

c) relative Luftfeuchtigkeit 70%,

 

d) kein Wind.

5.

Flugverfahren

5.1

Das Flugverfahren muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

5.2

Zur Ermittlung des maximalen A-bewerteten Schalldruckpegels (LAmax) in dB(A) müssen Flugverfahren und Lärmmessungen auf anerkannte Art und Weise durchgeführt werden, wie in Anlage C – Teil 2 beschrieben.

5.3

Die Lärmdaten müssen gemäß Anlage C – Teil 2 auf die Referenz-Bedingungen korrigiert werden.

5.4

Bei Anwendung eines gleichwertigen Flugverfahrens müssen das Flugverfahren und die Korrekturverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

5.5

Der Referenz-Lärmmesspunkt muss im Horizontalflug in einer Höhe von 300 m (984 ft) 40 m (131 ft) über Grund überflogen werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann eine niedrigere Flughöhe für die Lärmmessung gewählt werden. Der Bezugspunkt am Heißluft-Luftschiff ist der niedrigste Punkt der Luftschiff-Konstruktion.

5.6

Die seitliche Abweichung von der vorgegebenen Flugbahn darf nicht mehr als 10° von der Lotrechten über dem Referenz-Lärmmesspunkt betragen.

5.7

Die Überflüge sind mit höchstzulässiger Dauerleistung bei zugehöriger höchstzulässiger Dauerdrehzahl des Propellers, stabilisierter Geschwindigkeit und in Reisekonfiguration des Heißluft-Luftschiffes durchzuführen. Die Masse des Heißluft-Luftschiffes muss mindestens 60% der höchstzulässigen Startmasse betragen.

5.8

Die Lärmmessflüge sind in gleicher Anzahl mit und gegen den Wind durchzuführen.

Teil 2 Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe

Es sind die Lärmmessverfahren für nicht-eigenstartfähige Motorseglern (Anlage C-Teil 2) anzuwenden.

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