§ 3 FlUVO Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021 vorzugehen.Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Artikel 43, Ziffer 3 und 4 und Artikel 45, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 14.01.2020 bis 23.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021 vorzugehen.Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Artikel 43, Ziffer 3 und 4 und Artikel 45, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

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