§ 25 FlUVO Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 22 sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des § 23 zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.Abweichend von Paragraph 22, sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 23, zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Über die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.Über die Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 22 sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des § 23 zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.Abweichend von Paragraph 22, sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 23, zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Über die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.Über die Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

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